Der zweite Teil der Urheberrechtsnovelle hat den Bundesrat passiert und wird nunmehr in Kraft treten. Voraussichtlich wird dies der 1. Januar 2008 sein.
Der zweite Teil, auch als "Korb II" bezeichnet, knüpft an den ersten Teil der Urheberrechtsreform an.
Mit den Änderungen der ersten Novelle wurden zwingende europarechtliche Vorgaben in deutsches Recht umgesetzt:
Die Änderungen durch den zweiten Teil betreffen dagegen Bereiche des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, welche die EU-Mitgliedsstaaten selbst regeln können.
Digitale Kopien eines urheberrechtlich geschützten Werks bleiben zulässig.
Geräte und Speichermedien, die typischerweise für Kopien genutzt werden, werden mit einer Abgabe. Deren Höhe wird zwischen den Verbänden der Gerätehersteller als Zahlungspflichtigen und den Verwertungsgesellschaften der Urheber ausgehandelt.
Für Geräte mit Kopierschutz / Digital-Rights-Management-Systeme (DRM) fallen solche Kosten nicht an.
Bisher war es gesetzlich ausgeschlossen, dass der Urheber auch die Verwertungsrechte für "noch unbekannte Nutzungsarten" überträgt. Dieses gesetzliche Verbot fällt nunmehr.
Öffentliche Bibliotheken, Museen und Archive ist es erlaubt, ihre Bestände an elektronischen Leseplätzen zeigen.