Das Landgericht Stuttgart hat in einer Urheberrechtsstreitigkeit der von der Kanzlei Schlösser vertretenen Klägerin, der Inhaberin der Urheberrechte bzw. der Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Lichtbild, für die unberechtigte Verwendung eines Produktfotos im gewerblichen Bereich mit Urteil vom 09.05.2019 unter dem Az.: 17 O 322/17 gegen den Bilderdieb einen fiktiven Schadensersatz in Form einer „angemessenen Vergütung“ in Anlehnung an die MFM gem. § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG in Höhe von 6.000,- € zugesprochen.
(Der Bilderdieb hatte im Vorfeld einen zur Abwendung des Rechtsstreits angebotenen Vergleich in Höhe von 1.904,- € zurückgewiesen.)
Streitwert: 20.000,- €
Der Bilderdieb wurde verurteilt,
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, ohne Zustimmung der Klägerin das von der Klägerin hergestellte Lichtbild, bearbeitet oder unbearbeitet, zu vervielfältigen, zu verbreiten, sowie über das Internet öffentlich zugänglich zu machen
und
an die Klägerin 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz seit 14.12.2017 zu zahlen.
Der Streitwert für das Klageverfahren, welches den Auskunftsanspruch, den Unterlassungsanspruch gem. §§ 19a, 97 Abs.1 UrhG und den Schadenersatzanspruch § 97 Abs. 2 UrhG umfasste, wurde auf 20.000,- € festgesetzt.
Das LG Stuttgart begründete die Festsetzung des Schadensersatzes, im Wesentlichen wie von der Kanzlei Schlösser vorgetragen, anhand der MFM. Das Landgericht Stuttgart wendet die MFM dabei mit differenzierten Abschlägen nach dem Ermessen des Gerichts wie folgt an:
Dass eigentlich die beauftragte Agentur die Urheberrechtsverletzung begangen hatte, konnten den verurteilten Unternehmer nicht entlasten.
Das LG Stuttgart führt zum Verschulden insoweit aus:
„Das vorausgesetzte Verschulden des Beklagten ist in Form der Fahrlässigkeit gegeben. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, welche Angaben der Zeuge […] gegenüber dem Beklagten über die Herkunft des Lichtbildes gemacht hat. Bei einer -wie vorliegend erfolgten -intensiven, gewerblichen Nutzung eines Lichtbildes muss der Verantwortliche sicherstellen, dass es zu keiner Verletzung von Rechten Dritter kommt. Dabei darf er sich auf allgemeine, mündliche Zusagen von Beauftragten nicht verlassen.“
Wir unterstützen Fotografen und Fotokünstler seit 15 Jahren bei der Realisierung ihrer angemessenen Vergütung und sonstigen Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen.
Die Kanzlei Schlösser ist mit wenigen Ausnahmen ausschließlich in den Bereichen Urheber- und Medienrecht tätig und erzielt hier für die Rechtsinhaber von Urheber- und Verwertungsrechten an Lichtbildern und Lichtbildwerken, gemeinhin Fotos bzw. Fotografien genannt, regelmäßig hohe Kompensationen.
Voraussetzung hierfür ist eine enge Abstimmung mit den von uns vertretenen Fotografen, die wir im Vorfeld umfassend beraten und eine ausgefeilte Strategie sowohl für die außergerichtliche als auch für die gerichtliche Geltendmachung der Fotografenrechte.
Wer als Fotograf auf die Durchsetzung seiner Rechte gegenüber Lizenzverletzern oder Bilderdieben verzichtet, verzichtet zugleich (auch schon bei kleineren und mittleren Portfolios) auf einen nicht unerheblichen Teil des möglichen Umsatzes bzw. Gewinns.