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Kanzlei Schlösser erstreitet 6000 € Schadensersatz für Bilderklau bzgl. eines Fotos beim LG Stuttgart


Das Landgericht Stuttgart hat in einer Urheberrechtsstreitigkeit der von der Kanzlei Schlösser vertretenen Klägerin, der Inhaberin der Urheberrechte bzw. der Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Lichtbild, für die unberechtigte Verwendung eines Produktfotos im gewerblichen Bereich mit Urteil vom 09.05.2019 unter dem Az.: 17 O 322/17 gegen den Bilderdieb einen fiktiven Schadensersatz in Form einer „angemessenen Vergütung“ in Anlehnung an die MFM gem. § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG in Höhe von 6.000,- € zugesprochen.

 

(Der Bilderdieb hatte im Vorfeld einen zur Abwendung des Rechtsstreits angebotenen Vergleich in Höhe von 1.904,- € zurückgewiesen.)

 

Streitwert: 20.000,- €

Kategorie: Urheberrecht
Erstellt von: Rechtsanwalt_Schloesser

 Der Bilderdieb wurde verurteilt,

 

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, ohne Zustimmung der Klägerin das von der Klägerin hergestellte Lichtbild, bearbeitet oder unbearbeitet, zu vervielfältigen, zu verbreiten, sowie über das Internet öffentlich zugänglich zu machen

und

an die Klägerin 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz seit 14.12.2017 zu zahlen.

 

Der Streitwert für das Klageverfahren, welches den Auskunftsanspruch, den Unterlassungsanspruch gem. §§ 19a, 97 Abs.1 UrhG und den Schadenersatzanspruch § 97 Abs. 2 UrhG umfasste, wurde auf 20.000,- € festgesetzt.

 

Das LG Stuttgart begründete die Festsetzung des Schadensersatzes, im Wesentlichen wie von der Kanzlei Schlösser vorgetragen, anhand der MFM. Das Landgericht Stuttgart wendet die MFM dabei mit differenzierten Abschlägen nach dem Ermessen des Gerichts wie folgt an:

 

„Als Folge der Rechtsverletzung kann die Klägerin nach § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG vom Beklagten als Verletzer den Betrag verlangen, den dieser als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Entscheidend ist daher, welche Vergütung im Einzelfall von verständigen Parteien vertraglich ausgehandelt worden wäre. Die von der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) empfohlenen Vergütungssätze können nicht 1:1 als dem Markt entsprechende übliche vereinbarte Vergütung übernommen werden (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 4. Auflage, § 97, Rn. 63, m.w.N.). Es handelt sich hierbei um die von einem Interessenverband empfohlenen Vergütungssätze, die nicht den Tarifen entsprechen, die üblicherweise unter Marktbedingungen festgelegt werden. Andererseits kann nicht verkannt werden, dass die MFM-Empfehlungen eine gewisse Indizwirkung haben und als Ausgangspunkt für eine Bewertung einer fiktiven Lizenzgebühr dienen können. Die Kammer hält es unter Berücksichtigung der Professionalität der Erstellung des Lichtbildes und dessen Nutzung für gewerbliche Zwecke sachgerecht, für die Beschriftung des Fahrzeugs des Beklagten 75 % des sich nach der MFM-Tabelle ergebenden Werts zuzuerkennen.
Für die Verwendung des Lichtbildes auf anderen Werbeträgern oder in anderen Medien hält die Kammer einen Abschlag von 50 % gerechtfertigt. Es entspricht den Marktgegebenheiten, dass bei einer Mehrfachverwendung eines Lichtbildes Nachlässe von den jeweiligen Einzeltarifen gewährt werden. Eine solche Reduzierung sieht i.Ü. auch die MFM-Tabelle unter dem Stichwort „Erweiterte Nutzungsrechte/Zusätzliche Nutzungsrechte“ vor.
Für die Berechnung der fiktiven Lizenzgebühr in zeitlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass bei Überschreiten der jeweiligen Nutzungsdauer entsprechend den vertraglichen Gepflogenheiten der Lizenzvertrag sich jeweils um ein ganzes Jahr verlängert."

 

Dass eigentlich die beauftragte Agentur die Urheberrechtsverletzung begangen hatte, konnten den verurteilten Unternehmer nicht entlasten.

 

Das LG Stuttgart führt zum Verschulden insoweit aus:

 

„Das vorausgesetzte Verschulden des Beklagten ist in Form der Fahrlässigkeit gegeben. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, welche Angaben der Zeuge […] gegenüber dem Beklagten über die Herkunft des Lichtbildes gemacht hat. Bei einer -wie vorliegend erfolgten -intensiven, gewerblichen Nutzung eines Lichtbildes muss der Verantwortliche sicherstellen, dass es zu keiner Verletzung von Rechten Dritter kommt. Dabei darf er sich auf allgemeine, mündliche Zusagen von Beauftragten nicht verlassen.“

 

Wir unterstützen Fotografen und Fotokünstler seit 15 Jahren bei der Realisierung ihrer angemessenen Vergütung und sonstigen Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen.

Die Kanzlei Schlösser ist mit wenigen Ausnahmen ausschließlich in den Bereichen Urheber- und Medienrecht tätig und erzielt hier für die Rechtsinhaber von Urheber- und Verwertungsrechten an Lichtbildern und Lichtbildwerken, gemeinhin Fotos bzw. Fotografien genannt, regelmäßig hohe Kompensationen.

 

Voraussetzung hierfür ist eine enge Abstimmung mit den von uns vertretenen Fotografen, die wir im Vorfeld umfassend beraten und eine ausgefeilte Strategie sowohl für die außergerichtliche als auch für die gerichtliche Geltendmachung der Fotografenrechte.

 

Wer als Fotograf auf die Durchsetzung seiner Rechte gegenüber Lizenzverletzern oder Bilderdieben verzichtet, verzichtet zugleich (auch schon bei kleineren und mittleren Portfolios) auf einen nicht unerheblichen Teil des möglichen Umsatzes bzw. Gewinns.