Das ZDF hat am 30.09.2020 folgende von der Kanzlei Schlösser veranlasste Gegendarstellung des MdL Stefan Möller ausgestrahlt:
Gegendarstellung
In der Fernsehsendung Markus Lanz vom 8. September 2020 behauptet Ministerpräsident Bodo Ramelow in Bezug auf meine Person:
„Er hat auf seiner eigenen Seite auf seinem eigenen Internetauftritt einen Affen, der den Mittelfinger hinzeigt als Kommentar zu Geflüchteten, zu der Frage Flucht und Vertreibung.“
Hierzu stelle ich fest:
Dies ist unzutreffend. Ich habe auf meinem Internetauftritt keinen Beitrag, in welchem ein Affe den Mittelfinger als Kommentar zu Geflüchteten, zu der Frage Flucht und Vertreibung, hinzeigt.
Erfurt, 22.09.2020
Stefan Möller
ntv-Moderator unterliegt im Rechtsstreit um eine einstweilige Verfügung gegen die AfD-Fraktion im Thüringer Landtag, vertreten durch den Fraktionsvorsitzenden Björn Höcke.
Der ntv-Moderator fühlte sich in seinen Persönlichkeitsrechten durch einen Flyer der AfD-Fraktion im Thüringer Landtag beeinträchtigt, welcher ihn zusammen mit dem Fraktionsvorsitzenden in einer Interviewsituation darstellte.
Das Landgericht Erfurt hat nunmehr am 09.04.2020 den Antrag auf einstweilige Verfügung nach Stellungnahme durch die Kanzlei Schlösser im Beschlusswege zurückgewiesen.
Der ntv-Moderator sei weder in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt noch sei die Sache dringlich zu behandeln. Die Kanzlei Schlösser hatte nachweisen können, dass der ntv-Moderator selbst über seinen Facebook- und Instagram-Account Lichtbilder derselben Interviewsituation öffentlich zugänglich gemacht hatte. Der ntv-Moderator kann gegen den Beschluss noch Beschwerde einlegen.
Das Landgericht Stuttgart hat in einer Urheberrechtsstreitigkeit der von der Kanzlei Schlösser vertretenen Klägerin, der Inhaberin der Urheberrechte bzw. der Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Lichtbild, für die unberechtigte Verwendung eines Produktfotos im gewerblichen Bereich mit Urteil vom 09.05.2019 unter dem Az.: 17 O 322/17 gegen den Bilderdieb einen fiktiven Schadensersatz in Form einer „angemessenen Vergütung“ in Anlehnung an die MFM gem. § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG in Höhe von 6.000,- € zugesprochen.
(Der Bilderdieb hatte im Vorfeld einen zur Abwendung des Rechtsstreits angebotenen Vergleich in Höhe von 1.904,- € zurückgewiesen.)
Streitwert: 20.000,- €
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