Überblick über die Beratungshilfe

Wenn die beabsichtigte Wahrnehmung Ihrer Rechte nicht mutwillig, bzw. nicht zumutbar ist, besteht die Möglichkeit, dass Sie sich einen fachlichen, sprich anwaltlichen Rat einholen können, selbst wenn sie sich einen Anwalt aus wirtschaftlichen Gründen nicht leisten können.

Ihnen steht die Beratungshilfe allerdings nur zur Verfügung, wenn Ihnen keine weitere zumutbare Hilfemöglichkeit zur Verfügung steht.

In Zeiten knapper Kassen werden Sie zunehmend auf solche vermeintlichen Alternativen verwiesen.

Die Beantragung von Beratungshilfe ist formgebunden und kann nur mittels Beratungshilfeantrag erfolgen.

Wer ist für die Beratungshilfe zuständig?

  • zuständig für den Beratungshilfeantrag ist das Amtsgericht in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat

Welche Unterlagen sind nötig?

  1. Gehaltsnachweis / Lohnnachweis / Rentenbescheid / ARGE-Bescheid / Sozialhifebescheid
  2. aktueller Kontoauszug
  3. Mietvertrag
  4. Nachweis über monatliche Zahlungsverpflichtungen (Strom, Versicherungen, Kredite, Unterhalt etc.)
  5. Anspruchsschreiben / Unterlagen über die Angelegenheit für die Beratungshilfe beantragt wird

Nehmen Sie jederzeit unverbindlich Kontakt auf oder nutzen Sie unseren