Die dünnen Argumente des Rechtsanwalts Niklas Plutte

Rechtsanwalt Niklas Plutte

Steubenstraße 21
55126 Mainz
http://www.ra-plutte.de/

Der Fall (10358)

Geltendmachung der Urhebernennung bei Lichtbildverwendung im gewerblichen Bereich (Internetseite für ein Einkaufscenter) gegenüber einer Marketingagentur aus Seifen durch unsere Kanzlei.

 

Die dünnen Argumente des Rechtsanwalts Plutte

Schreiben des Rechtsanwalts Niklas Plutte vom 25.03.2014:


"Mangels ausreichender Schöpfungshöhe handelt es sich bei der streitigen Aufnahme nicht um ein Lichtbildwerk, sondern lediglich um ein Lichtbild im Sinne von § 72 Abs. 1 UrhG. Die Urheberschaft Ihrer Mandantin am abgemahnten Lichtbild wird mit Nichtwissen bestritten."

Wie es wirklich ist: 

Ein im Urheberrecht versierter und auf die Einhaltung der termini technici bedachter Rechtsanwalt hätte erkannt, dass dieser Satz mehr als schräg ist,

1. da Lichtbilder wie Lichtbildwerke geschützt sind,

2. da eine "Urheberschaft" an einem bloßen Lichtbild nicht bestritten werden kann, sondern allenfalls die Lichtbildnereigenschaft.

 

Das hätte Herr RA Plutte ganz einfach erkennen können, wenn er den selbst zitierten § 72 Abs. 1 UrhG gelesen und auch § 72 Abs. 2 UrhG zur Kenntnis genommen hätte.

 

§ 72 UrhG Lichtbilder
(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.
(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.

Der Lichtbildner ist eben gerade kein Urheber.