Die dünneren Argumente des RA Hoesmann

Rechtsanwalt Tim M. Hoesmann

Kanzlei Hoesmann
Storkower Str. 158
10407 Berlin (Prenzlauer Berg)

Handelt auch als "Partnerkanzlei der Berufsfotografen"

Der Fall (9856):

Berliner Unternehmer nutzt Lichtbild auf gewerblicher Internetpräsenz ohne jeden Urheber- und Quellvermerk. Geltendmachung im Wege der Abmahnung durch unsere Kanzlei.

Die dünneren Argumente des RA Hoesmann:

"Da es darüber hinaus nur um einen marginalen, nur das Namensrecht betreffenden Anspruch geht, ist dieser Anspruch noch weiter zu reduzieren, sodass allenfalls ein Streitwert in Höhe von 1.500 € gerechtfertigt ist."


"Wir bestreiten, dass es sich bei dem Bild um eine Aufnahme Ihres Mandanten handelt."

 "Bei dem streitgegenständlichen Bild handelt es sich, wenn überhaupt die urheberrechtliche Werkeigenschaft bejaht werden sollte, um ein einfaches Lichtbild."

"Insbesondere durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, durch welches dem Abmahnmissbrauch im Internet ein Riegel vorgeschoben werden soll und welches bereits vor dem Inkrafttreten von zahlreichen Gerichten beachtet wird, hat sich unsere Rechtsposition erheblich gestärkt und wir kündigen für den Fall der Klageerhebung Ihrerseits bereis jetzt Widerklage an."

 

Für eine "Partnerkanzlei der Berufsfotografen" und einen "häufig als Experte zu medienrechtlichen Themen interviewten und zitierten" Rechtsanwalt eine bemerkenswerte Argumentation. Ob die Fotografen des CentralVerbands Deutscher Berufsfotografen damit gut beraten wären, kann jeder selbst werten.

Wie es wirklich ist:

Streitwert

Das LG Berlin und das AG Charlottenburg gehen bei der Geltendmachung unterlassener Urhebernennung für Lichtbilder und Lichtbildwerke regelmäßig von Sreitwerten zwischen 4.000,- € und 6.000,- € je Bild aus, soweit es sich um eine Stockfotografie handelt und der Urheberrechtsverletzer gewerblicher Unternehmer ist. Ausdrücklich stellt das AG Charlottenburg im Jahr 2014 fest, dass die niedrigen Streitwerte, wie sie zuletzt bei Ebay-Auktionen festgelegt wurden, hier nicht anwendbar sind.

Bestreiten der Urheberschaft

Es ist ganz furchtbar - wie sag ichs bloß - naja jedenfalls nicht klug, wenn der Mandant des Herrn Hoesmann eine Lizenz benötigt, um nicht noch weitere Urheberrechtsprobleme heraufzubeschwören, bei deren Erwerb er regelmäßig von Agenturen nicht nur den Namen des Urhebers bzw. Lichtbildners mitgeteilt bekommt, sondern sich explizit verpflichtet, den Urheber zu nennen, dessen Urheberschaft zu bezweifeln.

So ein Bestreiten ist übrigens der Moment, in dem auch dem letzten friedlichen Fotografen der Kamm schwillt.

Letztlich rechtfertigt so ein Vortrag die Abmahnung noch im Nachhinein. Warum? Weil eine der vielen Funktionen des § 13 UrhG ist, die Wirkung des § 10 UrhG auszulösen.

§ 10 UrhG enthält eine Vermutung der Urheberschaft für denjenigen, der auf einem Werk genannt ist.

Nicht nur, dass Herr Rechtsanwalt Hoesmann meint, dass es "nur um einen marginalen, nur das Namensrecht betreffenden Anspruch geht" und damit die Wichtigkeit der §§ 10, 13 UrhG geringschätzt. Herr Rechtsanwalt Hoesmann hält es für angebracht, den ohnehin schon in seinem Urheberpersönlichkeitsrecht verletzten Fotografen mit einer Urheberleugnung zu überziehen.

Die Urheberleugnung lässt nun den Schluss zu, dass der Mandant gar keine Lizenz erworben hat.

Hierauf hingewiesen und zur Anerkennung der Urheberschaft aufgefordert, hat Herr Rechtsanwalt Hoesmann sodann für seinen Mandanten die Urheberschaft schriftlich unstreitig gestellt.

Unsere mehrfach angepassten Vergleichsvorschläge wurden zurückgewiesen. Statt dessen versucht Herr Rechtsanwalt Hoesmann immer wieder die Lizenzinhaberschaft als unstreitig hinzustellen, was sie aber nicht zuletzt aufgrund seines Vortrages nicht ist.

Taktisch und menschlich ist dieses Vorgehen für mich keine Glanzleistung und auf tiefster sittlicher Stufe angesiedelt.

Lichtbild / Lichtbildwerk

"Bei dem streitgegenständlichen Bild handelt es sich, wenn überhaupt die urheberrechtliche Werkeigenschaft bejaht werden sollte, um ein einfaches Lichtbild."

Wer sich mit Lichtbildrecht auskennt, den wird diese Formulierung verwirren, denn sie ist unsinnig.

Ein Lichtbild mit urheberrechtlicher Werkeigenschaft ist ein Lichtbildwerk.

Aber selbst wenn man diese Klippe umschifft und nur stehen lässt, dass es sich um ein einfaches Lichtbildwerk handelt, ist die Mitteilung unbrauchbar, da Lichtbilder gem. § 72 UrhG per se ohne jede weitere Anforderung wie Lichtbildwerke geschützt sind.

§ 72 Lichtbilder

(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.

Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Was möchte Herr Rechtsanwalt Hoesmann mit dem Verweis auf das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken behaupten? Dass die Geltendmachung von Urhebernennungsrechten gem. § 13 UrhG ggf. i.V.m. Lizenzvertrag unseriös sei? Das würde von völliger Unkenntnis der Rechtsprechung und der Rechtslage zeugen.

In wie fern hat das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, das vorrangig auf Verbraucher abzielt, die Rechtsposition des von ihm vertretenen gewerblichen Unternehmers verbessert? Die Gerichte haben allenfalls in Bezug auf die Zuständigkeit und den "fliegenden Gerichtsstand" bereis im Vorfeld Einschränkungen vorgenommen, aber dies - genau wie das Gesetz - eben nur für Verbraucher, bzw. natürliche Personen außerhalb deren selbständiger Tätigkeit.

Naja das klingt halt wahrscheinlich gut und das kann man dem gebeutelten Fotografen ruhig mal um die Ohren hauen - als Fotografenversteher im Schafspelz quasi.

Fazit:

Herr Rechtsanwalt Hoesmann hat die außergerichtliche Einigung bisher nicht nur verhindert, sondern das Verhältnis zwischen Fotograf und Nutzer weiter vergiftet. Wir haben unserer Mandantschaft geraten, den Anspruch gerichtlich durchzusetzen und künftig, sollte sich Herr Rechtsanwalt Hoesmann auf der Gegenseite wieder bestellen, eine zügige gerichtliche Geltendmachung einer Verhandlung mit Herrn Rechtsanwalt Hoesmann vorzuziehen. Es ist keinem Fotografen und keinem Fotokünstler zuzumuten, sich bei einer Urheberpersönlichkeitsrechtsverletzung weiteren Erniedrigungen auszusetzen.

Als Hinweis sei noch angemerkt, dass während der gesamten zehnjährigen Tätgkeit unserer Kanzlei im Bereich Urheber- und Medienrecht genau zweimal in Abmahnsachen wegen Urheberrechtsverletzung in Form einer Urheberpersönlichkeitsrechtsverletzung durch Unterlassen der Urheberkennzeichnung gem § 13 UrhG negative Feststellungsklage erhoben worden ist. Beide Widerklagen wurden zu gunsten unserer Mandantschaft entschieden.

Die Drohung mit negativer Feststellungsklage oder Widerklage ist regelmäßig nicht geeignet, unsere Mandantschaft von der Rechtsverfolgung abzuhalten, da wir nur in eindeutigen Fällen zur Rechtsdurchsetzung im gerichtlichen Verfahren mit ggf. vorgeschalteter Abmahnung raten.

Der Fall ist exemplarisch für eine Vielzahl von Fällen. Es zeigt sich nicht zuletzt an diesem Fall dass der Lichtbildner/Urheber keinen Fehler macht, eine anständige keinesfalls zu knapp bemessene Summe als Verlgleichsvorschlag zu unterbreiten, denn mit dem Vergleich verzichtet er darauf, die Rechtekette im Übrigen zu überprüfen. In einer Vielzahl Fälle steckt hinter einer unterlassenen Urhebernennung ein astreiner Bilderklau oder eine unerlaubte Unterlizensierung. Der Urheber tut gut daran, dies zum Maßstab seiner Erstattung zu machen und bei Nachweis der ordnungsgemäßen Lizensierung sein Vergleichsangebot nachzubessern. Daran ist nichts rechtswidriges oder rechtsmissbräuchliches.

Herr Rechtsanwalt Hoesmann hat bis heute trotz ausdrücklicher Aufforderung keine Auskunft in Bezug auf die Rechtekette erteilt und glaubt, mit einer geringen Zahlung sei die Sache erledigt.

Wir raten unseren Mandanten, ohne vollständige und belegte Auskunft keine Zugeständnisse zu machen.