Vertragsstrafe unberechtigte Fotonutzung - 5000 €

Landgericht Stuttgart, Urteil v. 07.07.2009 - Az.: 17 O 118/09 Kein Schadensersatz bei unberechtigter Abmahnung

Sachverhalt

Der Kläger war wegen Verstoßes gegen die Verpackungsverordnung abgemahnt worden. Er wies die Abmahnung als unberechtigt zurück und verklagte den Abmahner auf Erstattung von Anwaltskosten. Der Abmahner hatte Zweifel über die Berechtigung der Abmahnung eingestanden.


Auszüge aus der Begründung:


Streitwert: 338,50 €

Schließlich ist die Zahlungsklage auch nicht aus § 678 BGB begründet.

Da der Abmahnende den Ersatz seiner Aufwendungen nach § 683 Satz 1, 677, 670 BGB beanspruchen kann, ist es folgerichtig, zugunsten des zu Unrecht Abgemahnten die Regelung des § 678 BGB anzuwenden (Vgl. OLG München, WRP 2008, 1384 m. w. N.). Danach hat der Abgemahnte im Ausgangspunkt einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Abmahnende erkennen konnte, dass die Übernahme der Geschäftsführung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Abgemahnten - vorbehaltlich der Anwendung von § 679 BGB - widersprach und zwar auch wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zu Last fällt.

Doch können die Gründe, die eine Anwendung von § 823 Abs. 1 BGB in der Regel ausschließen, auch einem Anspruch aus § 678 BGB entgegenstehen. Ein Übernahmeverschulden gemäß § 678 BGB liegt noch nicht vor, wenn der Abmahnende rechtliche Zweifel hatte, ob seine Abmahnung berechtigt war. Das würde dem Sinne der Abmahnung widersprechen, mit der eine prozessuale Auseinandersetzung im Interesse der Parteien und der Gerichte vermieden werden soll (vgl. § 93 ZPO). Wenn nach Lage des Falles vernünftige Überlegungen es rechtfertigen, eine Ungewissheit gegenüber einem Mitbewerber zu klären, ist ein Erstattungsanspruch aus § 678 BGB nicht gegeben (OLG Hamburg, a. a. O.).

Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen ist der Beklagten vorliegend ein Übernahmeverschulden nicht zur Last zu legen, auch wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass die Abmahnung der Beklagten unberechtigt gewesen ist.

Auswirkungen in der Praxis

Auch bei nicht ganz klarerm Sachverhalt kann dem Mandanten und Rechteinhaber in aller Regel zum Wege der Abmahnung geraten werden. Das Kostenrisiko ist dennoch in aller Regel auf die eigenen Anwaltskosten begrenzt.

Landgericht Leipzig, Urteil v. 07.10.2009 - Az.: 5 O 1508/08

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