Kein Verzicht des Fotografen auf eine Urheberbenennung

LG Hamburg Az.: 308 O 515/02 v. 04.04.2003

Kein Verzicht des Fotografen auf eine Urheberbenennung

Normen: § 13 UrhG, § 72 UrhG, § 133 BGB, § 157 BGB

Urheberrechtsschutz: Verzicht des Fotografen auf eine Urheberbenennung


"Dem Schutz des Fotografen steht nicht entgegen, dass er die Aufnahmen mit Hilfe einer digitalen Fotokamera anfertigte und in digital gespeicherter Form weitergab. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei digital gefertigten Aufnahmen um "Lichtbilder" i.S.v. § 72 Abs. 1 UrhG handelt. Denn jedenfalls ist das Merkmal der "Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden" erfüllt.

Ob der Fotograf für Fälle der Weiterverwertung seiner Lichtbilder im Wege der sog. "Syndication" (d.h. in ähnlicher Weise wie durch eine Bildagentur) auf eine Urheberbenennung verzichtet hat, ist anhand der allgemeinen Grundsätze für die Auslegung von Willenserklärungen zu ermitteln, wobei Sachzwänge und Branchenübungen beachtlich sein können. Im Zweifel ist in Anwendung des Zweckübertragungsgedankens davon auszugehen, dass der Urheber auf seine Rechte aus § 13 UrhG nicht verzichten wollte. "

Auswirkungen in der Praxis

Sofern der Urheber bzw. Lichtbildner nicht ausdrücklich auf sein Recht gem § 13 UrhG verzichtet hat, ist er zu nennen. Ausdrücklich heißt, es muss explizit auf die Nennung verzichtet worden sein. Die Nichtnennung kann schwerwiegende Folgen haben. Insbesondere ist ein Verstoß gegen das Nennungsrecht abmahnfähig und führt u.U. zu Strafschadensersatz.

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