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Urheberrechtsreform Teil 2


Der zweite Teil der Urheberrechtsnovelle hat den Bundesrat passiert und wird nunmehr in Kraft treten. Voraussichtlich wird dies der 1. Januar 2008 sein.

Kategorie: Urheberrecht
Erstellt von: Rechtsanwalt Schloesser

Der zweite Teil, auch als "Korb II" bezeichnet, knüpft an den ersten Teil der Urheberrechtsreform an.

Mit den Änderungen der ersten Novelle wurden zwingende europarechtliche Vorgaben in deutsches Recht umgesetzt:

  • Erweiterung des Schutzes der Urheber auf eine Verwertung im Internet,
  • unerlaubte Download-Angebote werden unter Strafe gestellt.

Die Änderungen durch den zweiten Teil betreffen dagegen Bereiche des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, welche die EU-Mitgliedsstaaten selbst regeln können.

Neu: "Erhalt der Privatkopie"

Digitale Kopien eines urheberrechtlich geschützten Werks bleiben zulässig. 

Verboten ist:

  • eine offensichtlich rechtswidrige Vorlage zu kopieren, z.B. aus illegalen Tauschbörsen.
  • einen bestehenden Kopierschutz zu überwinden

Neu:  Pauschalvergütung als gerechter Ausgleich für die Privatkopie

Geräte und Speichermedien, die typischerweise für Kopien genutzt werden, werden mit einer Abgabe. Deren Höhe wird zwischen den Verbänden der Gerätehersteller als Zahlungspflichtigen und den Verwertungsgesellschaften der Urheber ausgehandelt.

Für Geräte mit Kopierschutz / Digital-Rights-Management-Systeme (DRM) fallen solche Kosten nicht an.

Neu: Unbekannte Nutzungsarten

Bisher war es gesetzlich ausgeschlossen, dass der Urheber auch die Verwertungsrechte für "noch unbekannte Nutzungsarten" überträgt. Dieses gesetzliche Verbot fällt nunmehr.

 

Ausnahmen: 

Öffentliche Bibliotheken, Museen und Archive ist es erlaubt, ihre Bestände an elektronischen Leseplätzen zeigen.

Quelle: BReg, Pressemitteilung vom 21.09.2007