Rechtsberatung zum Internetrecht

Der Bereich Internetrecht ist schwer zu fassen. Zumeist handelt es sich schlicht um zivilrechtliche Probleme.

Beispiel: berechtigte oder unberechtigte Mahnungen im zusammenhang mit Internetfallen, Abofallen oder die Rückabwicklung von Internetkaufverträgen sei es durch Widerruf nach dem Fernabsatzgesetz oder Anfechtung.

 

Rechtsanwalt Schlösser war unter anderem bereits Tätig z.B.

  • Abwehr von Mahnungen der Firma Opendownload.de durch Rechtsanwalt Olaf Tank
  • Beratung von Shopbetreibern wegen unzutreffender Widerrufsbelehrung
  • Bereich Abmahnung Urheberrechtsverletzung
  • Internetkaufvertrag - Verteidigung gegen Schandensersatzklage wegen unberechtigter grüner Plakette Urteil AG Eschwege v. 15.02.2017 Az.: 2 C 774/16 (40)

    Den Verkäufer konnten wir vor Ansprüchen erfolgreich verteidigen.

    Sachverhalt
    "Das Fahrzeug war nicht mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet, die grüne Umweltplakette durfte diesem Fahrzeug daher nicht zugeteilt werden. Zum Vorhandensein oder Fehlen des Partikelfilters oder zur Umweltplakette enthält der schriftliche Kaufvertrag keine Angaben, die Parteien sprachen über diesen Punkt auch nicht im Zuge des Vertragsschlusses. An der Windschutzscheibe des Wohnmobils klebte allerdings eine - nicht abgestempelte - grüne
    Plakette."

    Wesentliche Begründung
    "Eine Entbehrlichkeit der Fristsetzung über §§ 281 Abs. 2 Alt. 2, 440 BGB besteht schließlich auch nicht wegen arglistiger Täuschung über das Vorhandensein des Partikelfilters.

    Erstens ist nicht widerlegt, dass der Beklagte die grüne Plakette selbst nicht angebracht hat.

    Zweitens ist unstreitig, dass der Beklagte keine sonstigen Erklärungen diesbezüglich abgegeben hat.

    Drittens wäre selbst dann, wenn der Beklagte die Plakette angebracht hätte, keine arglistige Täuschung gegeben, weil nicht ersichtlich ist, dass dies wegen des beabsichtigten Verkaufs des Fahrzeugs geschehen ist. Der Beklagte hätte sie ebenso deshalb angebracht haben können, um bei flüchtigen Kontrollen während der Zeit der Eigennutzung nicht aufzufallen. Dass ihm bei Vertragsschluss die Bedeutung der grünen Plakette für den Kläger und dessen Kaufentscheidung bewusst war - die Parteien thematisierten diese Frage nicht -, steht nicht fest und kann dem Beklagten nicht unterstellt werden. Nicht erwiesen ist, dass in der Verkaufsanzeige imlnternetportal autoscout24 ein Hinweis auf die grüne Plakette enthalten war, das Angebot ist trotz entsprechenden Hinweises des Beklagten in der Klageerwiderung weder vorgelegt worden noch gibt es sonstige Beweisangebote.

    Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob der Vortrag im Hinblick auf die vermeintliche Arglist des Beklagten überhaupt von Relevanz sein kann. Wegen des Zustands des Fahrzeugs, auf den im Bericht der DEKRA hingewiesen ist, dürfte bereits ein Sachmangel zu verneinen sein."
 

 

 

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