Elektronisches Handelsregister Thüringen
January 31st, 2007 | Kategorie: Allgemein, Juristisches
Zum 1. Januar 2007 ist das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) in Kraft getreten.
In diesem Zusammenhang hat es folgende Änderungen geben:
Einführung des Elektronischen Rechtsverkehrs im Bereich des Handelsregisters
Anträge und Unterlagen zum Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister werden nur noch elektronisch entgegengenommen.
Die Anmeldungen müssen weiterhin öffentlich beglaubigt werden, sind jedoch als elektronisches Dokument einzureichen.
Für die Entgegennahme ist ausschließlich die elektronische Poststelle der Gerichte in Thüringen (http://www.egvp.de/) zuständig.
weitere Informationen zum Einreichen von Anmeldungen zum Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister unter:
http://www.thueringen.de/de/justiz/modern/erv
oder
http://www.egvp.de/
Veröffentlichungen
Die öffentlichen Bekanntmachungen von Eintragungen in das Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister erfolgen gemäß § 10 Handelsgesetzbuch (HGB) i.d.F. des EHUG im Internet.
In Thüringen hat das Thüringer Justizministerium hat mittels Verwaltungsvorschrift (ThürVVRegB) vom 15.12.2006 die Intertseite
http://www.handelsregister.de/
dafür festgelegt.
WEB-Abrufverfahren
Damit wurde bundeseinheitliches Registerportal gestartet, mit dem es auch möglich ist, mit nur einem Benutzerkonto deutschlandweit in den Daten der Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregisters zu recherchieren. Die Internetadresse hierzu lautet:
http://www.handelsregister.de/
Die Einführung ist aber nicht besonderer Fortschrittlichkeit Thüringens oder des Justizministeriums geschuldet, vielmehr hadelt es sich um die Umsetzung einer Forderung der Europäischen Union. Für die Umsetzung der Forderung der EU hat man in Thüringen in den letzten 12 Monaten die Registerblätter von beinahe 30.000 thüringer Unternehmen digitalisiert.
Das Handelsregister kann von jedermann eingesehen werden. Ein besonderer Grund ist dafür nicht erforderlich.
Allerding ist die einmalige Anmeldung erforderlich und nicht zuletzt fallen Gebühren für den Abruf an. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus den jeweiligen Justizverwaltungskostenordnungen.