DDR Garagen - Die Rechtslage

Alte DDR Garagen - Eine Altlast besonderer Art
January 12th, 2007 | Kategorie: Allgemein, Juristisches

Da ich selbst Eigentümer einer “DDR-Garage” bin, stelle ich hier einmal kurz dar, wie sich die Rechtslage seit 01.01.2007 darstellt.

Das besondere an den DDR-Gargen ist die Tatsache, dass die Garagen auf fremdem Grund und Boden stehen. In den meisten Fällen ist die Kommune Eigentümer.

Weil das im bundesdeutschen Recht so nicht vorgesehen ist (das Haus oder die Garage bilden immer eine Einheit), wurde eigens das “Schuldrechtsanpassungsgesetz” (SchRAnpG) geschaffen. Seit 2000 konnten die Nutzungsverträge zwar ohne Vorliegen besonderer Gründe schon gekündigt werden. Der Garageneigentümer konnte aber eine Entschädigung in Höhe des Zeitwertes seiner Garage verlangen. Damit ist es seit dem 31.12.2006 vorbei.

Seit 01.01.2007 muss der Eigentümer des Grund und Bodens nur dann eine Entschädigung zahlen, wenn der Verkehrswert des Grunstücks zum Zeitpunkt der Rückgabe erhöht ist (§ 13 III SchuldRAnpG).

Der Eigentümer des Garagenbaus ist nicht zum Abriss verpflichtet!

Mit den Kosten ist das etwas komplizierter.

Bei Kündigungen durch den Eigentümer des Grundstücks bis zum 31.12.2006 zahlt dieser auch den Abriss selbst.

Kündigt der Eigentümer des Garagenbaus bis zum 31.12.2006 trägt er die Hälfte, wenn der Abriss innerhalb eines Jahres danach erfolgt.

Auch bei Kündigungen ab 01.01.2007 gilt das wohl nach überwiegender Meinung.

Hier das Gesetz